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Vermögensauskunft

Hieß früher Eidesstattliche Versicherung und Offenbarungseid

Bis zum 31.12.2012 gab es die eidesstattliche Versicherung. Seit dem 01.01.2013 gibt es die
Vermögensauskunft!
 
Durch die Vermögensauskunft wird die eidesstattliche Versicherung („Offenbarungseid“) abgelöst, die bis zum 01.01.2013 Bestandteil der gesetzlichen Regelungen bzgl. der Geldzwangsvollstreckung war. Für die Zwangsvollstreckung ist sie von zentraler Bedeutung und gesetzlich in den §§ 802 c, 807 Zivilprozessordnung (ZPO) normiert. Zweck der Vermögensauskunft ist das Verlangen des Gläubigers und des Gerichtsvollziehers nach detaillierten Informationen über die finanzielle Situation des Schuldners. Diese im Wege der Vermögensauskunft gewonnen Informationen sind außerdem in den meisten Fällen entscheidend für das weitere Vorgehen gegen den Schuldner.
 
Die eidesstattliche Versicherung bzw. den Offenbarungseid konnten Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Schuldner immer dann verlangen, wenn ihre Vollstreckungsversuche scheiterten und keine Möglichkeiten der Pfändung zu existieren schienen. Der Schuldner wurde daraufhin zum Ausfüllen des Vordrucks „Vermögensverzeichnis“ verpflichtet und musste bei Zusicherung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben seine Vermögenssituation darlegen. Machten Schuldner im Rahmen dieser Erklärung unrichtige Angaben – vorsätzlich oder fahrlässig – dann machten sie sich damit regelmäßig auch strafbar. Zur Abgabe der eidesstattliche Versicherung wurden Schuldner zumeist dann verpflichtet, wenn eine vom Gerichtsvollzieher angeordnete Sachpfändung fehlschlug und nicht ersichtlich war, ob weitere Pfändungsmöglichkeiten vorhanden sind.
 
Am 01. Januar 2013 sind durch die Novellierung der Sachaufklärung zahlreiche Neuerungen eingeführt worden, die es zu beachten gilt. Diese Neuerungen betreffen insbesondere das Verfahren, mit welchem die Vermögensauskunft ab jetzt abgenommen wird. In diesem Zusammenhang ist für Schuldner vor allem relevant, dass diese jetzt unter erleichterten Bedingungen beantragt werden kann, soweit vom Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen ausgegangen werden kann. Die auf diese Weise erlangten Erkenntnisse werden als Vermögensverzeichnisse online beim Vollstreckungsgericht in Karlsruhe gespeichert, welches jetzt also als zentrale Anlaufstelle fungiert und zudem auch das Schuldnerverzeichnis führt.
Aber nicht nur formelle Anforderungen sind einer Änderungen unterzogen worden, sondern auch die Befugnisse des Gerichtsvollziehers, der jetzt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei öffentlichen Stellen verschiedene, für die Vollstreckung relevante Daten abfragen darf.
So kann er
 

  • bei den Rentenversicherungsträgern Daten zu den Arbeitsverhältnissen,
  • beim Kraftfahrtbundesamt Daten zu den zugelassenen Fahrzeugen
  • oder beim Bundeszentralamt für Steuern Daten zu den dort geführten Konten des Schuldners abfragen.

 
Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher zudem damit beauftragen, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Zu diesem Zweck kann der Gerichtsvollzieher nicht nur bei den bereits genannten Stellen, sondern auch beim Einwohnermeldeamt oder bei der Ausländerbehörde Daten abfragen.
Beantragt werden kann die Vermögensauskunft zusammen mit dem Antrag auf Zwangsvollstreckung beim zuständigen Gerichtsvollzieher.



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