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Mahnbescheid / Vollstreckungsbescheid

Schuldtitel „Mindesthaltbarkeitsdatum“ 30 Jahre

Der Mahnbescheid kann vom Gläubiger bzw. Gläubigervertreter beantragt werden, wenn Schuldner vereinbarte Zahlungstermine versäumen und auf schriftliche Zahlungsaufforderungen nicht reagieren. Das Amtsgerichrt am Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers ist für den Erlass zuständig. Da das Amtsgerichrt die Richtigkeit der Forderungsansprüche nicht überprüft, kann in dem Mahnbescheid lediglich die Aufforderung gesehen werden, den Zahlungsanspruch entweder durch Zahlung anzuerkennen oder diesem zu widersprechen.
Empfänger solcher Bescheide sind daher gut beraten anhand ihrer Unterlagen genau zu prüfen, ob die geltend gemachten Forderungen, insbesondere die Hauptforderung und in Rechnung gestellte Zinsen, berechtigt sind. Zinsen können generell ab dem Zeitpunkt berechnet werden, in welchem Schuldner mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug geraten sind. Die Beantragung unterbricht übrigens auch die Verjährungsfrist der geltend gemachten Hauptforderung.
Ist der Mahnbescheid zugestellt, hat der Empfänger zwei Wochen Zeit, um dagegen Widerspruch einzulegen. Auch wenn dem Schuldner der Forderung nicht die Pflicht obliegt, seinen Widerspruch zu begründen, so ist eine solche Begründung anhand des beiliegenden Widerspruchsformulars doch zumindest empfehlenswert. Sind die geforderten Zahlungen bzw. die geltend gemachten Kosten zumindest teilweise unbegründet, sollte dieses Formular schnellstmöglich unterschrieben an das zuständige Amtsgericht zurück geschickt werden. Treten beim Ausfüllen Fragen auf, ist man gut beraten, Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle zu suchen.
Hat der Anspruchsgegner die Frist für den Widerspruch versäumt oder verweigert er weiterhin den Ausgleich der verlangten Zahlungen, kann der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter den Vollstreckungsbescheid beantragen und auf diese Weise einen vollstreckbaren Titel erwirken. Ein solcher Titel ermöglicht es dem Forderungsgläubiger, seine Ansprüche zwangsweise durch die Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder durch Lohnpfändung bzw. Kontopfändung durchzusetzen. Auf diese hat der Vollstreckungstitel dieselbe Wirkung wie ein Gerichtsurteil. Mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides beginnt im Übrigen auch die Verzinsung für die Kosten, die bisher im Mahnverfahren entstanden sind (beispielsweise Anwaltskosten).
Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann man sich innerhalb einer Einspruchsfrist von zwei Wochen wehren. Zwar verhindert ein Einspruch, dass ein Vollstreckungstitel Rechtskraft erlangt, aber nicht die sog. „vorläufige Vollstreckbarkeit“. Selbst wenn also später vor Gericht anders entschieden werden sollte, kann der Inhaber der Forderung bereits jetzt einen Gerichtsvollzieher einschalten oder die Lohnpfändung bzw. Kontopfändung durchzusetzen. Spätestens jetzt und tunlichst noch vor Ablauf der Einspruchsfrist sollten Betroffene eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen. Denn ist ein Vollstreckungstitel erst einmal erwirkt, gilt für diesen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
 
Zusammenfassung

  • Lesen Sie alle Schriftstücke, die Sie im Mahnverfahren erhalten haben gewissenhaft durch. Bei Unklarheiten ist Ihnen das Amtsgericht kostenlos behilflich.
  • Das Gericht prüft in Mahnverfahren nicht ob der geletend gemachte Anspruch tatsächlich besteht.
  • Halten Sie einen Anspruch der gegen Sie geltend gemacht wird für unbegründet, erheben Sie vor Ablauf der 2-Wochen-Frist Widerspruch beim Gericht. Ein Wiederspruchsvordruck liegt dem Mahnbescheid bei.
  • Beachten Sie Fristen. Die Frist der Zustellung beginnt, wenn der Brief in Ihrem Briefkasten eingelegt ist. Falls die Post Sie schriftlich benachrichtigt, dass der Brief abgeholt werden kann, ist er zugestellt! Auch wenn Sie ihn noch nicht in den Händen haben.
  • In schwierigen Fällen holen Sie sich bitte rechtskundigen Rat ein. Rufen Sie uns an, wir helfen gern weiter.


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