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Kontopfändung

Ohne P-Konto keine Auszahlung

Als der wohl effektivste Weg, den der Gläubiger beschreiten kann, um vom Schuldner sein Geld zu erhalten, gilt die Kontopfändung. Im Wege dieses Verfahrens ist die entsprechende Bank dazu verpflichtet, dem Gläubiger, der die Kontopfändung veranlasst hat, 14 Tage nach Antragstellung das Guthaben auf diesem Konto auszuzahlen. Auf die Pfändung hat die Bank des Schuldners prinzipiell keine Einflussmöglichkeiten.
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Als zwingende Voraussetzung muss sich der Gläubiger im Besitz eines vollstreckbaren Titels befinden. Diesen kann er dadurch erlangen, dass er einen Mahnbescheid beantragt, dem der Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs wird der Gläubiger den Vollstreckungstitel erst nach der erfolgreichen Einklage seiner Forderungen vor Gericht erhalten. Insbesondere Banken lassen sich bei Krediten und Darlehen vorzugsweise eine notariell beglaubigte Schuldunterwerfung ausstellen, die ihnen bei Zahlungsschwierigkeiten des Schuldner auf kürzestem Wege zum vollstreckbaren Titel verhilft und den Gang vor das Amtsgericht erspart. Liegt der vollstreckbare Titel vor, hat der Gläubiger die Ausstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Gericht zu beantragen, welcher danach an die von ihm bezeichnete Bank verschickt wird. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beinhaltet die Aufforderung, das Schuldnerkonto zu pfänden und die gepfändeten Beträge auf das im Antrag genannte Gläubigerkonto zu überweisen. Dieser Aufforderung muss die Bank Folge leisten.

Mit dem Pfändungsschutzkonto oder P-Konto hat man einen wirksamen Schutz des Schuldners vor Pfändungen geschaffen. Seit dem 01.01.2012 ist Pfändungsschutz nur noch auf diesem Wege gewährt. Auf das Pfändungsschutzkonto hat jede natürliche Person einen Anspruch und kann daher verlangen, dass ihr bereits bestehendes Girokonto zu einem P-Konto umgewandelt wird. Entgegen der früheren Regelung muss der Schuldner jetzt keine Freigabe des unpfändbaren Teils seines Guthabens mehr beantragen, sondern es wird automatisch ein gewisser Freibetrag vor Pfändungen geschützt. Der unpfändbare Betrag bestimmt sich nach der sog. Pfändungstabelle. Diese sah noch bis 2011 eine monatliche Pfändungsfreigrenze von 989,99 € vor. Inzwischen wurde diese Pfändungsfreigrenze auf 1410,00 Euro angehoben und die Pfändungstabelle wird auch weiterhin an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst werden. Der Freibetrag kann mit Hilfe der Bescheinigung des P-Kontos weiter angehoben werden, indem für jede weitere unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt des Schuldners ein Freibetrag eingerichtet wird. Für die 1. weitere Person kann ein Freibetrag von derzeit 527,76 Euro eingerichtet werden, für jede weitere Person kommen jeweils 294,02 Euro hinzu. Außerdem kann durch die Bescheinigung des P-Kontos das Kindergeld geschützt werden. Sonstige Sozialleistungen, die auf ein P-Konto eingehen, sind unpfändbar. Mittels eines einheitlichen Bescheinigungs-Ausdrucks muss der Schuldner seiner Bank allerdings nachweisen, dass es sich tatsächlich um Sozialleistungen handelt.

Stand: 09/2023



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