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Insolvenzverfahrensreform 2014

Die Reform ist seit dem 01.07.2014 in Kraft getreten

Reform der Verbraucherinsolvenz

Der deutsche Gesetzgeber verabschiedete am 17. Mai 2013 eine Neuregelung des bisher gültigen Privatinsolvenzverfahrens. In Kraft treten sollen sie wesentlichen Änderungen zum 01. Juli 2014. Für Schuldner hält diese Reform der Verbraucherinsolvenz sowohl vor- als auch Nachteile bereit. So ist es für Schuldner mit einem vergleichsweise hohen Einkommen beispielsweise vorteilhaft, dass sie früher als bisher eine Restschuldbefreiung erhalten können, wenn sie in den ersten drei Jahren des Privatinsolvenzverfahrens mindestens 35 Prozent der angemeldeten Forderungen sowie die Verfahrenskosten zu tilgen vermögen. Da dies aber eher die Ausnahme sein dürfte, ändert sich für die Mehrzahl der Schuldner voraussichtlich wenig: Wenn sie zumindest die Verfahrenskosten tragen, erfolgt der Erlass der Restschulden nach sechs bzw. fünf Jahren.

Zu den Nachteilen der Reform der Verbraucherinsolvenz dürfte aus Schuldnersicht zudem zählen, dass Gläubiger einen schriftlichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 der Insolvenzordnung vor dem Schlusstermin stellen können. Dieser Antrag konnte bisher nur höchstpersönlich oder durch einen Stellvertreter gestellt werden. Weil es dem Gläubiger jetzt also einfacher gemacht wurde, diesen Antrag zu stellen, kann man davon ausgehen, dass dies zukünftig auch häufiger versucht wird.

Zudem wurde die Möglichkeit, dem Schuldner die Befreiung von der Restschuld wegen Vermögensverschwendung oder dem Eingehen unangemessener Verbindlichkeiten zu versagen, ausgeweitet. War die Geltendmachung dieser Versagungsgründe bisher auf solche Handlungen beschränkt, die maximal ein Jahr zurück liegen, sieht § 290 Abs. 1 Nr. 4 Insolvenzordnung in der neuen Fassung jetzt einen Zeitrahmen von drei Jahren vor.

Auch die nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung ist bald unter bestimmten Bedingungen möglich. Vor der Reform der Verbraucherinsolvenz konnte der Gläubiger einen Antrag gemäß § 290 Abs. 1 Insolvenzordnung lediglich im laufenden Insolvenzverfahren stellen. Die Reform erlaubt es ihm, den Antrag auch nach dem Schlusstermin und innerhalb eines Zeitrahmens von sechs Monaten zu stellen, nachdem er von dem bzw. den Versagungsgründen Kenntnis erlangt hat.

Schließlich sehen sich Schuldner demnächst zusätzlichen von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen gegenüber. Zu diesen ausgenommenen Forderungen zählen beispielsweise pflichtwidrig zurück gehaltene Unterhaltszahlungen oder offene aus einem Steuerschuldverhältnis resultierende Verbindlichkeiten, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§370, 373 oder §374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Reform sieht auch vor, dass die Versagungen der Restschuldbefreiung bzw. der Widerruf im Schuldnerverzeichnis zu dokumentieren ist.



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