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Insolvenzverfahren

Endlich frei!

Durch die Einführung des Insolvenzverfahrens wollte der Gesetzgeber es überschuldeten Schuldnern ermöglichen, in wirtschaftlicher Hinsicht einen Neuanfang wagen zu können. Bis zur Restschuldbefreiung ist es jedoch ein langer Weg, der Geduld und Disziplin erfordert. Die beratende Begleitung durch eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ist jedem Falle anzuraten.

Beantragt werden muss das Verfahren beim zuständigen Amtsgericht und zwar dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist oder aber absehbar ist. Zahlungsunfähigkeit ist dann eingetreten, wenn Schuldner sich nicht mehr in der Lage sehen, fällige Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern zu bedienen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten Schuldner generell nicht warten, bevor sie eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle aufsuchen.

Zu prüfen ist jetzt, ob für den Schuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren oder doch das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden ist. Den Weg des Verbraucherinsolvenzverfahrens können Selbständige nur dann beschreiten, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und ihre Vermögensverhältnisse daher als überschaubar gewertet werden müssen. Für aktiv und ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern oder Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsverhältnis gilt das Regelinsolvenzverfahren.

Antragsberechtigt ist bei diesem Verfahren nicht nur der Schuldner, sondern auch die Gläubiger der ausstehenden Forderungen. Der Antrag ist beim Insolvenzgericht zu stellen, ohne dass es dafür eines vorherigen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bedarf. Wird dem Antrag vom Gericht statt gegeben, wird das Verfahren mit einem Eröffnungsbeschluss eingeleitet und zudem ein Insolvenzverwalter bestimmt. Diesem Verwalter, dem die Verfügungsgewalt über das Vermögen des Schuldners übertragen ist, obliegt außerdem die Aufgabe, die wirtschaftliche Gesamtsituation auf Sanierungschancen hin zu überprüfen. Über den weiteren Fortgang und das Vermögen (insbesondere Sanierungschancen) entscheidet anschließend die Gläubigerversammlung. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner verpflichtet, sein pfändbares Einkommen zur Befriedigung der Schuldner zur Verfügung zu stellen.
Im Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren ist die wichtigste Voraussetzung für die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Bescheinigung über einen außergerichtlichen Einigungsversuch, also den Versuch, sich mit den Gläubigern im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans auf einen Zahlungskompromiss zu einigen, ohne dass es der Einschaltung des Insolvenzgerichts bedarf. Scheitert man beim außergerichtlichen Einigungsversuch und liegt das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans nicht länger als sechs Monate zurück, kann der Antrag auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gestellt werden. Bei natürlichen Personen beginnt mit dem Abschluss des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens die sog. Wohlverhaltensperiode. Auch hier trifft den Schuldner die Pflicht zur Bereitstellung seines pfändbaren Einkommens, sowie weitere Informations- und Mitwirkungspflichten. Diese bestehen insbesondere darin, dass der Schuldner sich um eine Beschäftigung bemüht und den Insolvenzverwalter umfassend über seine Vermögensverhältnisse informiert.

Wird während der Wohlverhaltensperiode nicht gegen diese Informations- und Mitwirkungspflichten verstoßen, wird das zuständige Gericht die Restschuldbefreiung erteilen. Die Restschuldbefreiung ist das Ziel des Insolvenzverfahrens und befreit den Schuldner endgültig von allen in der Vergangenheit entstandenen Ansprüchen, die Gläubiger noch gegen ihn geltend machen könnten.



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