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Inkasso / Anwaltsschreiben

Nicht den Kopf in den Sand stecken – anrufen!

Ist zwischen Gläubiger und Schuldner ein wie auch immer geartetes Schuldverhältnis entstanden, aufgrund dessen der Gläubiger zur Forderung einer Leistung in Geld berechtigt ist, dann hat er bei anhaltendem Zahlungsverzug des Schuldners das Recht, seine Forderung durchzusetzen. Da ihm zu diesem Zweck oftmals die personellen Mittel und auch die zeitlichen Ressourcen fehlen, wird er in den meisten Fällen zunächst Rechtsanwälte einschalten, die entsprechende Mahnungen mit Zahlungsaufforderung an den Schuldner verschicken. Reagiert der Schuldner auch auf die Schreiben der Rechtsanwälte nicht, dann wird der Gläubiger sich oftmals der Dienste eines Inkassobüros bedienen, welches an seiner Stelle versuchen wird, die ausstehenden Forderungen einzutreiben.
 
Der Gläubiger hat bei der Beauftragung zwei Möglichkeiten: Der Gläubiger kann den Inkassomitarbeiter per Inkassovollmacht zum Gläubigervertreter ernennen. In diesem Fall tritt das Inkassobüro befugt durch eben jene Inkassovollmacht im Namen des Gläubigers auf und wird die Zahlung der ausstehenden Forderung als Gläubigervertreter verlangen. Der Gläubiger kann seine Forderungen aber auch per Abtretungserklärung an das Inkassounternehmen abtreten bzw. verkaufen. Diese Abtretungserklärung bewirkt, dass sich der Schuldner einem neuen Gläubiger gegenüber sieht und jetzt also unmittelbar dem Inkassobüro zur Zahlung verpflichtet ist. Selbige Vorgehensweisen gelten im Übrigen auch für Anwaltskanzleien.
 
Wegen der nicht unerheblichen Inkassokosten, die dem Gläubiger entstehen, wird dieser in den meisten Fällen eine solche Maßnahme erst dann einleiten, wenn sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet. Dafür muss der Schuldner einem vereinbarten Zahlungstermin nicht nachgekommen oder erfolglos gemahnt worden sein.
 
Inkassokosten können beispielsweise als Mahngebühren für das Mahnverfahren oder als Vergleichsgebühren entstehen, wenn man sich (leider nicht kostenlos) auf eine Vergleichssumme einigen konnte. Zur Übernahme der Inkassokosten ist der Schuldner jedenfalls nur dann verpflichtet, wenn er sich tatsächlich im Zahlungsverzug befindet und seine Zahlungsunfähigkeit vor Beauftragung des Inkassobüro’s dem Gläubiger nicht schriftlich mitgetelt hat.
 
Kommt es in der Sache zu Verhandlungen vor Gericht, sollten sich Schuldner die Klageschrift sehr genau ansehen, da hier nicht selten unberechtigte Kosten in Form von Postgebühren, überhöhten Vergleichsgebühren oder Adressermittlungskosten geltend gemacht werden. Natürlich können Mahngebühren berechtigt sein, aber wenn unverhältnismäßig viele Mahnschreiben verschickt wurden oder auch mehrmals ohne Grund eine Einwohnermeldeamtsanfrage gestartet wurde, mit der die Adressermittlungskosten begründet werden, dann sollte der Schuldner diesen Schadensposten reklamieren. Schuldner sollten vor den gerichtlichen Verhandlungen prinzipiell um eine detaillierte Forderungsaufstellung bemüht sein, die auch kleinere Posten wie Postgebühren genau aufschlüsselt, insbesondere weil die Geltendmachung bestimmter Kosten (beispielsweise Kontoführungskosten) höchst umstritten ist.
 
Fordert der Inkassounternehmer den Schuldner dazu auf, eine Selbstauskunft oder ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, ist Vorsicht geboten. Denn mit der Unterschrift unter die Selbstauskunft bzw. das Schuldanerkenntnis erkennt der Schuldner unter Umständen Forderungen an, die verjährt oder ungerechtfertigt sein könnten und verschlechtert damit seine rechtliche Ausgangsposition erheblich. Daher sollten weder Schuldner noch deren Partner/Partnerinnen jemals ein solches Schriftstück unterschreiben, wenn sie verhindern wollen, dass eine ungerechtfertigte Haftung entsteht. Auch ein Recht auf Einlass in die Wohnung des Schuldners steht nur dem Gerichtsvollzieher, nicht aber dem Inkassomitarbeiter zu.



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