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Gerichtsvollzieher

Justizbeamter unterwegs im Auftrag des Gläubigers

Immer mehr Menschen geraten bewusst oder unbewusst in eine finanziell unüberschaubare Situation. Nicht selten werden dabei erhebliche Schulden angehäuft. Das mag kein größeres Problem sein, solange deren Fälligkeit nicht eintritt. Wenn es jedoch erst einmal soweit ist, kann es ganz schnell gehen. Denn dann wird der Gläubiger vor Gericht die Durchsetzung seiner Ansprüche einklagen.

Mit dem sogenannten Titel, den er dabei erwirkt, steht es ihm frei, anhand des Vollstreckungsauftrages aus dem Vermögen des Schuldners pfänden zu lassen. Meist handelt es sich dabei um Gegenstände, die direkt aus der Wohnung des Betroffenen eingezogen werden. Ebenso ist eine Befriedigung aus dessen Konto sowie von künftigen Gehaltszahlungen denkbar.

 

Muss man den Gerichtsvollzieher in das Haus oder die Wohnung lassen?
Ein erstes Problem stellt sich meist, wenn die Vollstreckung aus den Sachgütern des Schuldners erfolgt. Hierzu wird der staatlich anerkannte und von einem Gericht gesandte Vollzieher regelmäßig Einlass in die Räumlichkeiten des Schuldners begehren.

Das geschieht nach einer schriftlichen Ankündigung. Grundsätzlich kann diesem der Einlass verweigert werden. Ein solcher Erfolg wäre jedoch nur von kurzfristiger Dauer, denn mit dem erlangten Titel kann künftig auch ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt werden.

Ebenso wäre es denkbar, dass die Wohnungstür im wiederholten Falle durch einen Schlüsseldienst geöffnet wird. Kooperation wäre daher stets die bessere Wahl, denn vermeiden lässt sich der Eintritt in die eigenen vier Wände nicht.

 

Zu welchen Räumen muss der Zugang gewährt werden?
Der Vollziehungsbeamte darf sich in allen zum Haus oder zur jeweiligen Wohnung zählenden Räumlichkeiten umsehen. Das umfasst auch solche Bereiche, die der Arbeit oder dem eigenen Geschäft dienen.

Ebenso kann in einer partnerschaftlich genutzten oder von mehreren Personen bewohnten Anlage die Einsicht in deren Bereiche verlangt werden. Auch verschlossene Türen, Schränke oder Behältnisse sind im Zuge dessen nicht geschützt.

Ausgenommen davon sind jedoch solche Zimmer, die ausschließlich von unbeteiligten Mitbewohnern bezogen werden und zu denen der Schuldner selbst keinen Zutritt hat. Das ist regelmäßig in Wohngemeinschaften der Fall.

 

Wie verläuft eine Pfändung?
Der Vollstreckungsauftrag ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, Zugang zur Wohnung zu erlangen. Hier wird er aus den vorhandenen pfändbaren Gegenständen, die sich im Vermögen des Schuldners befinden, einziehen. Ebenso kann vorhandenes Bargeld dafür verwendet werden. Darüber legt der Vollstreckungsbeamte ein Pfändungsprotokoll an. In dieses werden auch alle Auskünfte aufgenommen, die der Betroffene freiwillig abgibt.

Bis auf wenige Ausnahmen kann er allerdings schweigen. Werden entsprechende Sachgüter in den Räumlichkeiten entdeckt, so können diese direkt vor Ort eingezogen werden. Nicht selten verbleiben sie aber bei dem Betroffenen. Das Pfändungsprotokoll ist am Ende von allen Beteiligten zu unterzeichnen.

 

Welche Gegenstände sind pfändungssicher?
Gerade die Frage, ob aus dem Vermögen der Familienmitglieder gepfändet werden darf, ist ein häufiger Streitfall. Grundsätzlich sind die unpfändbaren Gegenstände solche, die sich außerhalb des Geltungsbereiches des Schuldners befinden.

Familienmitglieder oder sonstige Mitbewohner, die in der Wohngemeinschaft leben, müssen den Einzug ihres Vermögens daher nicht befürchten.

Diese wären im Übrigen auch zu keinerlei Auskünften verpflichtet. Pfändungssicher sind dagegen nicht die Sach- oder Geldwerte, die sich in einer Ehegemeinschaft befinden. Die einzigen unpfändbaren Gegenstände hierbei wären etwa die Eheringe.

Gleiches gilt für das Auto oder andere Geräte, die zur täglichen Arbeit zwingend vorhanden sein müssen. Pfändungssicher sind Gegenstände, die Sie zu einer normalen „bescheidenen Lebensführung“ brauchen.



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