Erfahrungen & Bewertungen zu VerbraucherHilfe e.V.
Schuldnerberatung Nienburg & Hannover
Für Sie kostenfrei!
Termin? Einfach anrufen!
Beratungsstelle Nienburg
05021 60 89 70
Beratungsstelle Hannover
0511 96 66 900
Verbraucherhilfe e.V.  »   Schuldnerberatung  » Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto

Schuldnerschutz bei Kontopfändung

Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten können mit einem P-Konto dafür sorgen, dass ihnen trotz Pfändungen mittels der Sicherung eines Grundfreibetrags ein kalkulierbarer finanzieller Spielraum bewahrt wird. Vor dem 01. Juli 2010 lag es noch am Vollstreckungsgericht festzulegen, welches Guthaben als unpfändbar zu gelten hatte. Dieser vor Gläubigern sichere Grundfreibetrag ist jetzt gesetzlich vorgeschrieben und liegt momentan bei 1.410,00 Euro (Stand: 01.07.2023). Die Pfändungsfreigrenzen sind dabei nicht starr fest gelegt, sondern werden jährlich den steigenden Lebenshaltungskosten angepasst.  Weitere Informationen zum Sockelbetrag und in welchem Maße sich die Pfändungsfreigrenzen erweitert haben, erhalten Schuldner bei einer Schuldnerberatung. Für die erste Person sind es derzeit 527,76 Euro. Für jede weitere Person 294,02 Euro.

Zu einem P-Konto gelangen Girokontenbesitzer einfach dadurch, dass sie ihr bestehendes Konto zu einem Pfändungsschutzkonto aufwerten lassen. Zwar ist dafür also eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden erforderlich, aber der P-Konto Umwandlungsanspruch ist gesetzlich festgeschrieben und kann daher nicht ohne einen triftigen Grund von der Bank abgelehnt werden. Liegt ein solcher nicht vor, muss der P-Konto Umwandlungsanspruch innerhalb von vier Tagen von der Bank umgesetzt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Girokonto bereits überzogen ist.
Abgesehen davon gilt, dass jede Person nur ein P-Konto gleichzeitig führen darf.

Einmalige Sozialleistungen sind durch den Pfändungsschutz eines solchen Kontos ebenso gut geschützt, wie die Rente, Wohngeld oder Arbeitslosengeld. Als einmalige Sozialleistungen gelten unter anderem Erstausstattungen für Kleidung, die Geburt eines Kindes oder für die Wohnung.
Im Hinblick auf die „regulären“ Sozialleistungen ist festzuhalten, dass ab dem 01.01.2012 die bis dahin geltende Schutzfrist von 14 Tagen endgültig weggefallen ist. Besitzer eines normalen Girokontos sind daher kaum mehr vor Pfändungen geschützt. Die Tatsache, dass mit dem § 55 Sozialgesetzbuch I nicht nur die Schutzfrist gestrichen, sondern parallel auch das bei einem überzogenen Girokonto greifende Verrechnungsverbot von Sozialleistungen abgeschafft wurde, sollte Schuldner, die sich einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber sehen, zu einem Konto-Wechsel bewegen.

Der Sockelbetrag, der dem Inhaber eines Pfändungsschutzkontos als nicht-pfändbares Guthaben zusteht, kann auf einen erhöhten Freibetrag angehoben werden. Insbesondere wenn der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen hat, ist ein erhöhter Freibetrag angemessen und kann bei der Bank durch die Einreichung entsprechender Unterlagen (Bescheinigung P-Konto) geltend gemacht werden. Eine solche Bescheinigung P-Konto kann unter anderem von einer anerkannten Schuldnerberatung ausgestellt werden.
Der Schuldner kann zudem nach § 850 k Abs. 4 der Zivilprozessordnung beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass für ihn ein anderer (erhöhter) Pfändungsfreibetrag als bisher festgesetzt wird. Das kann darin begründet sein, dass er mit außergewöhnlichen Zahlungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeld oder einer sonstigen außergewöhnlichen Zuwendung, rechnet. Ob das Vollstreckungsgericht einem solchen Antrag statt gibt, steht in seinem freien Ermessen.

Zu beachten ist, dass Schuldner mit der Einrichtung eines pfändungsgeschützten Kontos wegen der damit verbundenen Meldung an Auskunfteien besser so lange warten sollten bis sie ein solches Konto wirklich benötigen. Denn mit der Meldung an Auskunfteien sinkt gleichzeitig die Kreditwürdigkeit des Antragstellers und es wird dadurch für ihn in Zukunft zumindest nicht leichter beispielsweise einen Kredit bewilligt zu bekommen. Wegen dem rückwirkenden Schutz geht er damit auch kein erhöhtes Risiko ein, denn der Pfändungsschutz greift auch für solche Pfändungen, die der Bank bis zu einem Zeitraum von vier Wochen vor der Umwandlung zugestellt wurden. Stets angemessene Pfändungsfreigrenzen und ein rückwirkender Schutz vor Pfändungen sind daher gute Gründe für überschuldete Menschen, sich von ihrem alten Girokonto zu trennen.

Sie benötigen eine P-Kontobescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO? Wir stellen Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus. Rufen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen Termin. Wichtig ist, dass Sie zu dem Termin entsprechende Nachweise über ihre Unterhaltsverpflichtungen mitbringen. (Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Bescheid der Familienkasse und Kontoauszüge).

Stand: 01.07.2023



VerbraucherHilfe e.V. hat 4,91 von 5 Sternen 304 Bewertungen auf ProvenExpert.com  |  Kontakt  |  Zurück

© 2016-2024 VerbraucherHilfe e.V. | Mitglied im Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V.| Mitglied in der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.

Kontakt | Datenschutz | Impressum | Design & Technik: ARTHURMOSER-DESIGN